Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 24. April 1909 gegründete Verein führt den Namen Verein für Bewegungsspiele 1909 Wetter e.V., abgekürzt VfB 09 Wetter e. V..
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter der Nummer VR 707
eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 35083 Wetter (Hessen) und ist Mitglied im Landessportbund
Hessen e.V., im Hessischen Fußball-Verband e.V. und im Sportkreis Marburg-Biedenkopf.
(4) Die Vereinsfarben sind grün – weiß.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in 35083 Wetter (Hessen) verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Grundsätze und Werte des Vereins
(1) Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie zu den
Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und damit ausdrücklich zu
den Grundsätzen der Kinder- und Menschenrechte und eines freiheitlichen Miteinanders. Er
verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie sexualisierter, körperlicher oder
psychischer Art ist.
(2) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit sowie der
parteipolitischen Neutralität.
(3) Der Verein distanziert sich von diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und
menschenfeindlichen Bestrebungen.
(4) Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins in dieser Satzung bekennen, für diese eintreten und ihnen Geltung verschaffen.
(5) Für die Anerkennung der Grundsätze und Werte des Vereins ist es obligatorisch, dass alle
Personen die aktiv für den VfB 09 Wetter e.V. sind, auch Mitglied im Verein sind.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied werden kann jede natürliche Person, die sich zu den Grundsätzen und Werten des
Vereins nach dieser Satzung bekennt. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die
Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und respektiert diese
Regelungen.
(2) Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Vorstandsbeschluss der
Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der geschäftsführende Vorstand teilt dem
Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags mit. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(3) Mitglieder des Vereins sind:
- Erwachsene (ab 18 Jahre),
- Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre).
- Ehrenmitglieder
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder durch den geschäftsführenden Vorstand ernannt
werden, die
- das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind,
oder
- sich aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen zum Wohle des
Vereins verdient gemacht haben.
Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden.
Ehrungen werden nach dem Ehrenstatut vorgenommen, das in der Mitgliederversammlung am 9. Juni 2000 beschlossen wurde.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der
Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.
(6) Die Kündigung der Mitgliedschaft muss dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber in
Textform erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
zum nächsten Beitragseinzug möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
- wegen massiven unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn
hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder
vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird,
- bei Missachtung der Grundsätze und Werte des Vereins nach § 3,
- bei Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, wie dies im
Verhaltenskodex und den Verhaltensregeln des Landessportbundes Hessen, in der jeweils
gültigen Fassung, niedergelegt ist.
Über einen Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten
Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des
Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
(8) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die
Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der
Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.
(10) Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(2) Über den Erlass, die Ermäßigung und die Stundung von Beiträgen entscheidet im Einzelfall der geschäftsführende Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder zahlen die Hälfte des festgesetzten Mitgliedsbeitrages.
(4) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(5) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die
Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des
Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(6) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
eingezogen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der
Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen.
(7) Mitglieder, die während des Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheiden, können keine
anteilige Rückzahlung des an den Verein entrichteten Mitgliedsbeitrags verlangen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den
Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins,
insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen nach Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand, zu.
(2) Allen Mitgliedern steht das Stimmrecht, das aktive Wahlrecht ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr und das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
(3) Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Verein in seinen Vereinsaktivitäten zu unterstützen, den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereins- und
Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten, sowie das Vereinseigentum schonend und
pfleglich zu behandeln.
(4) Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Arbeits- oder Dienstleistungen (ersatzweise Geldleistungen), deren Umfang (bzw. Höhe) von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. In Einzelfällen entscheidet der Vorstand über Ausnahmen für die Erhebung, Stundung,
Ermäßigung oder Erlass von Leistungen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand (Fachvorstand).
§ 8 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus drei bis fünf Personen und wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des
Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglied sein. Die Aufgaben der
Vereinsführung werden im geschäftsführenden Vorstand untereinander aufgeteilt. Der
geschäftsführende Vorstand gibt sich und dem erweiterten Vorstand eine Geschäftsordnung
und einen Aufgabenverteilungsplan, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung, Gesetz oder
Geschäftsordnung/Aufgabenverteilungsplan einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitglieder-
versammlung durch den Vorstandssprecher oder einen Stellvertreter,
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Gebühren.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der
Mitgliederversammlung gewählt wird.
(4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der geschäftsführende Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(5) Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen in Sitzungen, zu denen der Vorstandssprecher und im Verhinderungsfalle sein
Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt. Im Einzelfall kann der Vorstandssprecher anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt.
Der Vorstandssprecher legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall
fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-
Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die
Sendebestätigung vorliegt.
(6) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(7) Der geschäftsführende Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder
können für die Vorstandstätigkeit einen Aufwandsersatz sowie eine angemessene
Aufwandsentschädigung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gem. §3 Abs. 26a EstG) erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Aufwandspauschale entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(8) Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgende Vorstandssitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so kann es mit einfacher Mehrheit aus dem geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Ein Vorstandsmitglied kann ferner mit einfacher Mehrheit aus dem geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es die ihm durch Satzung, Geschäftsordnung oder Vorstandsbeschluss übertragenen Aufgaben trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt und nicht nur unerheblich verletzt oder ihnen schuldhaft nicht nachkommt. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden.
§ 9 Erweiterter Vorstand (Fachvorstand)
(1) Zu seiner Unterstützung kann der geschäftsführende Vorstand durch Vorstandsbeschluss bis auf Widerruf weitere Personen ohne Vertretungs- und Stimmberechtigung in den erweiterten Vorstand berufen. Mitglieder des erweiterten Vorstands sind mindestens:
- Leiter Alte Herren
- Leiter Senioren
- Leiter Jugend
Darüber hinaus können weitere Personen für bestimmte Aufgabenbereiche hinzugezogen
werden, wie z.B. für Sponsoring, Veranstaltungen/Events, Öffentlichkeitsarbeit,
Mitgliederbetreuung, Bauen und Instandhaltung und Sonstige.
(2) Der Leiter der Alte Herren wird auf Vorschlag der Alt-Herren-Spieler in den erweiterten
Vorstand berufen.
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes erledigen die Ihnen übertragenen Aufgaben
eigenständig. Näheres wird in der Geschäftsordnung für den erweiterten Vorstand geregelt.
(4) Der erweiterte Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit einen Aufwandsersatz sowie eine angemessene Aufwandsentschädigung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gem. § 3 Abs. 26a EstG) erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Aufwandspauschale entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Änderungen der Satzung,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und ggf. Umlagen,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt und soll im 1. Halbjahr jeden Jahres einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Wetter zu erfolgen. Zusätzlich können die Mitglieder in Textform eingeladen werden.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages
einzuberufen.
Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens
zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Wetter zu erfolgen. Zusätzlich können die Mitglieder in Textform eingeladen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem vom geschäftsführenden Vorstand benannten
Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das
Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der
Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied eine
Stimme für jeden zu besetzenden Vorstandsposten. Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr sind
stimmberechtigt.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung
bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Der geschäftsführende Vorstand kann en bloc gewählt werden, sofern es keinen Wiederspruch aus der Mitgliederversammlung gibt und nicht mehr Bewerber als zu besetzende Positionen vorhanden sind.
(9) Die Wahlen erfolgen entweder durch Handzeichen oder geheime Abstimmung durch
Stimmzettel.
(10) Eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel ist durchzuführen, wenn:
- die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder
- mehr Bewerber vorhanden sind als Positionen im geschäftsführenden Vorstand zu
besetzten sind.
Bei geheimer Wahl erhält jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied einen Stimmzettel mit
der Liste aller Bewerber. Das Mitglied kann darauf so viele Bewerber ankreuzen, wie
Positionen zu vergeben sind, jedoch je Bewerber nur ein Kreuz setzen. Stimmzettel mit mehr
Kreuzen als zulässige Stimmen sind ungültig. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten
Stimmen erhalten haben – in der Reihenfolge der Stimmenzahl – bis alle Positionen des
geschäftsführenden Vorstands besetzt sind. Bei Stimmengleichheit auf dem letzten zu
besetzenden Platz erfolgt eine Stichwahl zwischen den betreffenden Bewerbern.
(11) Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Versammlungsleiter zu wählen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen. Bei geheimer Abstimmung können 2 Wahlhelfer bestimmt werden.
(12) Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- Zahl der erschienenen Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder
nicht zugestimmt wurde,
- die Art der Abstimmung,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit zu überprüfen. Die Kassenprüfer können ohne Unterbrechung nur zwei
Jahre im Amt sein. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die
buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 12 Sportabteilungen
Die aktiven Mitglieder werden in besondere Abteilungen zusammengefasst. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt für jede Abteilung eine Leitung. Diesem obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
§ 13 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften der §§ 31 bis 31b BGB. Für die aus dem Spielbetrieb und sonstigen Veranstaltungen entstehenden Schäden und Sachverluste, haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 14 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und
nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser
Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der
Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Bearbeitung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und
Zwecke des VfB 09 Wetter, der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Druck-, Tele- und
elektronischen Medien zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht
statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
deren Berichtigung im Falle der Unrichtigkeit sowie deren Löschung oder Sperrung.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder dies beantragen und die ordentliche Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wetter (Hessen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Auflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 27. März 2026 in Wetter beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Wetter, den 27. März 2026
Uwe Zentner Dr. Tanja Schütt
Sebastian Schweigert Friedrich Wilhelm Kohl
Lothar Esefeld Philipp Kirchhain
Christoph Zeissler
Ehrenstatut des VfB 09 Wetter
1. Ehrungen durch den Verein
Die bronzene Vereinsnadel erhält, wer
a) 10 Jahre aktiv in einer Seniorenmannschaft Fußball spielt,
b) 10 Jahre aktiv im Vereinswesen tätig ist,
c) 25 Jahre Mitglied im Verein ist (Mitgliedschaft zählt ab dem 18. Lebensjahr)
Die silberne Vereinsnadel erhält, wer
a) 15 Jahre aktiv in einer Seniorenmannschaft Fußball spielt,
b) 15 Jahre im Vereinswesen tätig ist,
c) 40 Jahre Mitglied im Verein ist (Mitgliedschaft zählt ab 18. Lebensjahr).
Die goldene Vereinsnadel wird nur für besondere Verdienste verliehen, die
Entscheidung trifft der geschäftsführende Vorstand. Alle Ehrungen sollen in einem würdigen
Rahmen vorgenommen werden.
2. Ehrungen durch den Hess. Fußballverband
Verdiente Mitglieder werden auf der Basis des Ehrenstatutes des HFV durch den Verein, zu
Ehrungen durch den HFV vorgeschlagen. Die Ehrungen durch den HFV, werden nur bei
Jubiläumsveranstaltungen vorgenommen.
3. Präsente, Karten und Geschenke zu persönlichen Ehrentagen
a) Alle Mitglieder erhalten an ihrem Geburtstag eine Glückwunschkarte.
b) Aktive Spieler und Vorstandsmitglieder erhalten anlässlich ihrer Hochzeit ein Geschenk.
c) Zur goldenen Hochzeit erhalten alle Mitglieder ein Präsent.
d) Zum 65., 70., 75., 80., usw. (alle 5 Jahre) Geburtstag erhalten die Mitglieder kleine Präsente.
4. Tod eines Mitgliedes
Für verstorbene Mitglieder, die sich lt. § 4 Abs. 4 um den Verein besondere Verdienste erworben haben, entscheidet der Vorstand über eine angemessene Gabe.